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   VG Berlin, 04.12.2018 - 4 K 495.17   

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VG Berlin, 04.12.2018 - 4 K 495.17 (https://dejure.org/2018,50689)
VG Berlin, Entscheidung vom 04.12.2018 - 4 K 495.17 (https://dejure.org/2018,50689)
VG Berlin, Entscheidung vom 04. Dezember 2018 - 4 K 495.17 (https://dejure.org/2018,50689)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für

    Auszug aus VG Berlin, 04.12.2018 - 4 K 495.17
    Ergänzend trägt er vor, die verfassungsrechtlichen Bedenken der Klägerin seien durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. März 2017 (1 BvR 1314/12) geklärt.

    Auch das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsmäßigkeit des SpielhG Bln in seinem Beschluss vom 7. März 2017 (- 1 BvR 1314/12 -, juris) bestätigt.

    Das BVerfG, hat dazu in seinem das Berliner Spielhallengesetz betreffenden Beschluss vom 7. März 2017 (- 1 BvR 1314/12 -, BVerfGE 145, 20-105, Rn. 125) Folgendes ausgeführt:.

    Die Abstandsregeln stellen gerade nicht auf Gefahren nach Einlass in eine Spielhalle, sondern bereits auf den mit dem Passieren derartiger Einrichtungen verbundenen Gewöhnungseffekt ab, den es zu vermeiden gelte (vgl. dazu Abgeordnetenhaus Berlin, Drucksache 16/4027, S. 12 sowie BVerfG, Beschluss vom 07. März 2017 - 1 BvR 1314/12 -, juris Rn. 136).

  • BVerfG, 24.04.2013 - 1 BvR 1215/07

    "Antiterrordatei"

    Auszug aus VG Berlin, 04.12.2018 - 4 K 495.17
    Ferner erlauben es Bestimmtheit und Klarheit der Norm, dass die betroffenen Bürgerinnen und Bürger sich auf mögliche belastende Maßnahmen einstellen können (vgl. BVerfGE 110, 33 ; 113, 348 ; 120, 378 ; 133, 277 ).

    Der Gesetzgeber ist dabei gehalten, seine Regelungen so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart des zu ordnenden Lebenssachverhalts mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (vgl. BVerfGE 49, 168 ; 78, 205 ; 102, 254 ; 133, 277 ).

    Welche Anforderungen an die Bestimmtheit gesetzlicher Regelungen zu stellen sind, richtet sich auch nach der Intensität der durch die Regelung oder aufgrund der Regelung erfolgenden Grundrechtseingriffe (vgl. BVerfGE 93, 213 ; 102, 254 ; 131, 88 ; 133, 277 ).

    Verbleibende Ungewissheiten dürfen nicht so weit gehen, dass die Vorhersehbarkeit und Justiziabilität des Handelns der durch die Normen ermächtigten staatlichen Stellen gefährdet sind (vgl. BVerfGE 21, 73 ; 118, 168 ; 120, 274 ; 133, 277 ).

  • BVerfG, 22.11.2000 - 1 BvR 2307/94

    Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz - Verfassungsbeschwerden erfolglos

    Auszug aus VG Berlin, 04.12.2018 - 4 K 495.17
    Der Gesetzgeber ist dabei gehalten, seine Regelungen so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart des zu ordnenden Lebenssachverhalts mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (vgl. BVerfGE 49, 168 ; 78, 205 ; 102, 254 ; 133, 277 ).

    Welche Anforderungen an die Bestimmtheit gesetzlicher Regelungen zu stellen sind, richtet sich auch nach der Intensität der durch die Regelung oder aufgrund der Regelung erfolgenden Grundrechtseingriffe (vgl. BVerfGE 93, 213 ; 102, 254 ; 131, 88 ; 133, 277 ).

    Es reicht aus, wenn sich im Wege der Auslegung der einschlägigen Bestimmung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln feststellen lässt, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für die in der Rechtsnorm ausgesprochene Rechtsfolge vorliegen (vgl. BVerfGE 21, 209 ; 79, 106 ; 102, 254 ).

  • VG Berlin, 04.07.2019 - 4 L 257.18

    Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis; Vorbeiführen eines Schulwegs an

    Die hier genannten Parameter zur Bestimmung des Abstandes zwischen Spielhallen und Schulen genügen insbesondere dem Bestimmtheitsgrundsatz (Urteil der Kammer vom 4. Dezember 2018 - VG 4 K 495.17 -, S. 11 f. des amtlichen Entscheidungsabdrucks).

    35 Bei der vorliegend deutlichen Unterschreitung des Mindestabstands bedarf es keiner gründlicheren Ermittlung des Abstandes (Urteil der Kammer vom 4. Dezember 2018 - VG 4 K 495.17 -, S. 14 des amtlichen Entscheidungsabdrucks).

    Auch ein Sicherheitszuschlag ist nicht geboten (Urteil der Kammer vom 4. Dezember 2018, a.a.O., S. 17 f.).

  • VG Berlin, 04.08.2019 - 4 L 256.18

    Versagung einer Spielhallenerlaubnis wegen Unterschreitung des Mindestabstands zu

    Die hier genannten Parameter zur Bestimmung des Abstandes zwischen Spielhallen und Schulen genügen insbesondere dem Bestimmtheitsgrundsatz (Urteil der Kammer vom 4. Dezember 2018 - VG 4 K 495.17 -, S. 11 f. des amtlichen Entscheidungsabdrucks).

    Bei der vorliegend deutlichen Unterschreitung des Mindestabstands bedarf es keiner gründlicheren Ermittlung des Abstandes (Urteil der Kammer vom 4. Dezember 2018 - VG 4 K 495.17 -, S. 14 des amtlichen Entscheidungsabdrucks).

    Auch ein Sicherheitszuschlag ist nicht geboten (Urteil der Kammer vom 4. Dezember 2018, a.a.O., S. 17 f.).

  • VG Berlin, 11.09.2019 - 4 L 188.18

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Versagung einer spielhallenrechtlichen

    Die hier genannten Parameter zur Bestimmung des Abstandes zwischen Spielhallen und Schulen genügen insbesondere dem Bestimmtheitsgrundsatz (Urteil der Kammer vom 4. Dezember 2018 - VG 4 K 495.17 -, S. 11 f. des amtlichen Entscheidungsabdrucks).

    Nach diesem Maßstab liegt die Wegstrecke zwischen genannter Schule und streitgegenständlicher Spielhalle nach der Abstandsbestimmung der Behörde bei 115 m. Bei der vorliegend deutlichen Unterschreitung des Mindestabstands bedarf es keiner gründlicheren Ermittlung des Abstandes (Urteil der Kammer vom 4. Dezember 2018 - VG 4 K 495.17 -, S. 14 des amtlichen Entscheidungsabdrucks).

    Auch ein Sicherheitszuschlag ist nicht geboten (Urteil der Kammer vom 4. Dezember 2018, a.a.O., S. 17 f.).

  • VG Berlin, 21.03.2019 - 4 L 46.18

    Versagung einer spielhallenrechtlichen Erlaubnis für ein Bestandsunternehmen;

    Diese Maßgaben, die verfassungsrechtlich auch in Bezug auf den Bestimmtheitsgrundsatz unbedenklich sind (vgl. Urteil der Kammer vom 4. Dezember 2018 - VG 4 K 495.17 -, S. 11 f. des amtlichen Entscheidungsabdrucks), hat die Behörde rechtsfehlerfrei bei der Ermittlung des Abstandes beachtet (vgl. zu den Erfordernissen einer Abstandsmessung im Einzelnen das Urteil der Kammer vom 4. Dezember 2018, a.a.O.).

    Denn in Fällen einer deutlichen Unterschreitung des Mindestabstandes von 200 m ist eine nähere Aufklärung durch eine Abstandsmessung vor Ort nicht geboten (vgl. Urteil der Kammer vom 4. Dezember 2018, a.a.O., S. 12).

  • VG Berlin, 22.02.2024 - 4 K 361.22

    Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle: Bestimmung des

    Demnach darf der kürzeste Fußweg den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung nicht widersprechen (in diese Richtung tendierend: Kammerurteil vom 4. Dezember 2018 - VG 4 K 495.17 - juris, Rn. 35; a.A. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 31. Januar 2019 - OVG 1 S 94.18 - juris, Rn. 19, und vom 19. Oktober 2018 - OVG 1 S 36/18 -, S. 7f. des amtlichen Entscheidungsabdrucks; Kammerbeschlüsse vom 4. August 2019 - VG 4 L 256.18 - juris, Rn. 29, vom 4. Juli 2019 - VG 4 L 257.18 - juris, Rn. 32, und vom 9. April 2018 - VG 4 L 317.17 -, S. 11 des amtlichen Entscheidungsabdrucks).
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